109. Wo besteht ohne besondere Bezeichnung der Stellen bzw. Strecken ein allgemeines Liegeverbot?
a. Auf Schifffahrtskanälen und Schleusenkanälen.
b. Auf Schifffahrtskanälen und vor Schleusenkanälen.
c. Vor Brücken und Hochspannungsleitungen.
d. Vor Brücken und nach Hochspannungsleitungen.
Grundsätzlich darfst Du vor einer Schleuse oder vor einer Brücke Ankern. Außer in Kanälen oder in der Schleuse.